§17
§ 17 Errichtung und Wartung von Aufzügen
(1) Für das Neuanschaffen eines Aufzugs ist von der Stadt Wien – Wiener Wohnen die schriftliche Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mieter einer Wohnhausanlage einzuholen.
(2) Für den Wartungsumfang und die Verteilung der jährlich anfallenden Betriebskosten ist die schriftliche Zustimmung aller dadurch belasteten Mieter erforderlich, sofern keine andere zwingende gesetzliche Regelung besteht. Das Einholen der Zustimmung obliegt dem Mieterbeirat.