Unvermietbarkeit
Unvermietbarkeit liegt erst dann vor, wenn objektiv nicht einmal die Vermietbarkeit zu einem Hauptmietzins gegeben ist, der gerade noch als Entgelt anzusehen ist (Abgrenzung zur Leihe), zuzüglich des vollen Anteils an Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen
Quelle: LG für ZRS Wien 40R76/08k