Aufzüge – Liftbetriebskosten

Alle Leistungen eines Wartungsvertrages, die über die reinen Kosten des Betriebes (z.B.) Kosten f. Betriebsstoffe, Schmierung, Reinigung und Überprüfung) hinausgehen, also auch noch so kleine Reparaturarbeiten, sind keine auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten eines Aufzuges.

Quelle: LGZ Wien 22.3.1988 48 R 25/88 und 22.6.2001, 39 R/168/01x
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Nur jene Mieter, die ein Recht zur Benützung einer Gemeinschaftsanlage haben und die überdies eine nicht nur theoretische, sondern eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende  vernünftige faktische Möglichkeit haben , den Lift zu benützen sind an den Gesamtkosten des Liftbetriebs zu beteiligen.

Liegt eine Wohnung im Hochparterre des Hauses, wo sich auch die untere Einstiegstelle des Personenaufzuges befindet, der von hier bloß zu den Obergeschoßen, also nicht in das Kellergeschoß führt, und gehört zu den Wohnungen kein Dachbodenabteils so ist die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit des Liftes genauso hypothetisch wie in jenem Fall, in welchem sich der Lift nur in einem Trakt befindet, der von einem bestimmten Mieter nicht benützt wird.

Quelle: LGZ Wien, 41R 301/93; MietSlg  45.324

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