Der Begriff

Unter Mietermitbestimmung versteht man allgemein all jene Rechte, die Mieterinnen und Mietern eine Gestaltungsmöglichkeit bei Veränderungen in ihrem Wohnhaus einräumt. Grundlegende Mietermitbestimmungsrechte sind in Bundesgesetzen wie dem Mietrechtsgesetz (MRG) oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) festgeschrieben. In diesen Gesetzen werden die Mitbestimmungsrechte den Mietern direkt zugeordnet.

Im engeren Sinne versteht man unter Mietermitbestimmung die Vertretung von Mieterinteressen durch gewählte Vertreter (Mieterbeiräte). Diese Form der Mietermitbestimmung gibt es nur in den Wohnhausanlagen der Stadt Wien (Gemeindebauten), sowie bei einigen gemeinnützigen Bauvereinigungen und Genossenschaften. Sie sind im sogenannten „Mietermitbestimmungsstatut“ geregelt.

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