§5

§ 5 Mieterversammlung

(1) Die Mieterversammlung ist die Versammlung aller Mieter einer Wohnhausanlage.
(2) Sie ist bei Bedarf vom Vorsitzenden des Mieterbeirats einzuberufen. Eine Mieterversammlung ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mieter oder wenigstens 50 Mietern verlangt wird.
(3) Mieter sind von Zeit, Ort, Beginn und der Tagesordnung der Mieterversammlung wenigstens 14 Tage vorher – zum Beispiel durch Hausanschlag in jedem Stiegenhaus – zu verständigen. Wird die Teilnahme von Vertretern der Stadt Wien – Wiener Wohnen an der Versammlung in einer Wohnhausanlage gewünscht, ist diese Verständigung zeitgleich mit dem Hausanschlag zu übersenden.
(4) Teilnahmeberechtigt an der Mieterversammlung einer Wohnhausanlage sind alle Bewohner. Der Mieterbeirat kann (allenfalls über Wunsch eines Mieters) auch andere Personen einladen. Lehnt der Mieterbeirat die Teilnahme von solchen Personen ab, kann die Mieterversammlung auf Antrag eines Mieters die Teilnahme beschließen.
(5) Stimmberechtigt in der Mieterversammlung sind Mieter (oder ihre Vertreter) im Sinne des § 3.
(6) Beschlussfähig ist eine Mieterversammlung, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mieter anwesend ist. Ist eine Mieterversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, kann 15 Minuten später eine neue Mieterversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mieter beschlussfähig ist.
(7) Wahlen und Beschlüsse in Mieterversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; dies aber nur, sofern das Statut keine abweichende Regelung trifft. Wahlen und Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 sind geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.
(8) Beschlüsse können auch in der Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. In diesem Fall ist jeder Mieter von der beabsichtigten Beschlussfassung schriftlich zu verständigen. Er hat seine Zustimmung durch seine Unterschrift zu dokumentieren. Umlaufbeschlüsse sind, sofern im Statut nicht abweichend geregelt, gültig, wenn sich die einfache Mehrheit der Mieter dafür ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mieterversammlung wird vom Vorsitzenden des Mieterbeirates geleitet.

MÖCHTEN SIE MIETERVERTRETER/IN WERDEN?

© 2010 Vereinigung der Wiener Mieterbeiräte Suffusion WordPress theme by Sayontan Sinha